Nr. 17.1 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (VVBauO NW 2000)
»Im Bereich der Rettungswege unterscheidet die Landesbauordnung zwischen dichtschließenden Türen, rauchdichten Türen (Rauchschutztür) sowie Türen einer Feuerwiderstandsklasse, je nach dem Grad ihrer Anforderung. Als ›dichtschließend‹ gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig.«
Der Beitrag Auszug aus der LBO NRW erschien zuerst auf dds – Das Magazin für Möbel und Ausbau.